Tag: Oktober 18, 2011

Lehrer oder Lehrerin – das ist hier die Frage!

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Es wird immer wieder oder besser, immer noch behauptet, dass es keine Benachteiligung für Jungen in unseren feministischen Schulsystemen im Westen geben würde. Doch wie sieht es wirklich aus? Ist die Behauptung, dass zu wenige Lehrer und zu viele Lehrerinnen unseren männlichen Nachwuchs nachhaltig „femisieren“ angebracht und hält sie den Tatsachen stand oder nicht? Das ist die Frage, welche ich zu klären suche.

Ich werde im Weiteren einen Schultyp aus einem beliebigen Bundesland aus Österreich herausgreifen und ihn in den einzelnen Standorten auf die Anzahl der weiblichen und männlichen Lehrkräfte hin überprüfen.

Wenn nur 30% aller Lehrkräfte weiblich wären, könnte kaum von einer „Verweiblichung“ im Unterricht, unabhängig davon, dass der Lehrplan eine solche seit Jahrzehnten geradezu vorgibt, gesprochen werden.

Ich habe mich für die berufsbildenden höheren Schulen in Nordtirol entschieden, soweit ich dazu Unterlagen allgemein zugänglich bekommen konnte. Alle Angaben verstehen sich ohne Gewähr.

Laut Gruppenbild unterrichten an der Hak-Has Kitzbühel 18 Lehrer und 16 Lehrerinnen, wobei das Direktorat weiblich besetzt ist. Dh 48 % der Lehrkräfte sind weiblich und 52 % männlich.

In der Hak-Has Wörgl unterrichten laut Homepage 70 Lehrkräfte, darunter 26 männliche und 44 weibliche, was einer prozentualen Verteilung von knapp 63 zu 37 % zugunsten der Frauen entspricht.

An der B’HAK B’HAS Schwaz unterrichten 40 Lehrpersonen, darunter 16 männliche und 24 weibliche. Prozentual verteilt bedeutet dies: 60% w zu 40% m.

Das Lehrerkollegium der Bundeshandelsakademie Bundeshandelsschule Hall in Tirol setzt sich laut Website aus 18 männlichen und 19 weiblichen Lehrkräften zusammen, was einer prozentualen Verteilung von 51 % w zu 49% m entspricht.

Aus der Webseite der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Innsbruck entnehme ich 110 Lehrkräfte, davon 45 männliche und 65 weibliche. Das entspricht einem Prozentsatz von 59 zu 41 zugunsten der Frauen.

An der Handelsakademie – Handelsschule – Aufbaulehrgang Telfs unterrichten 44 Lehrpersonen, davon 21 männliche und 23 weibliche. Wiederum ein Prozentsatz zugunsten der weiblichen Lehrkräfte, hier: 52 zu 48%.

Die BHAK HLW BHAS Reutte, die Schulen der Wirtschaft unterhält 46 Lehrpersonen, 22 männliche und 24 weibliche. Das sind 52 zu 48 % zugunsten der Pädagoginnen.

Der Lehrkörper der BHAK/BHAS Imst besteht aus 63 Pädagogen, 28 männlichen und 35 weiblichen. Eine prozentuale Aufteilung von 55 zu 45 zugunsten der Frauen.

An der HAK HAS HLW Landeck finden sich 60 Lehrer. Davon sind 22 männliche und 38 weibliche.  Das entspricht einer Verteilung von 63 zu 37 % zugunsten des weiblichen Lehrkörpers.

Von ca. 504 Lehrkräften sind also zum heutigen Tag tirolweit betrachtet, rund 288 weiblich, das sind 57%.

Was wird wohl in einer Dekade sein, wenn zu alledem Gender Mainstreaming noch „geschlechtersensibler“ in unseren Schulen verankert ist? Wenn noch mehr „Empowerungsmaßnahmen“ für unseren weiblichen Nachwuchs umgesetzt werden? Werden unsere Jungen dann bis zur Matura überhaupt noch eine männliche Lehrkraft zu Gesicht bekommen?

Wollen wir es hoffen!

Nachtrag

Wir können es zwar hoffen, allem Anschein nach wird es wohl dennoch nicht eintreten. Laut Statistik Austria werden insgesamt 11.400 Lehramtstudenten an Pädagogischen Hochschulen für das Studiensemester 2010/2011 aufgeführt. Davon 2.573 männlich und 8.827 weiblich. Das entspricht einer prozentualen Verteilung von 77 zu 23 Prozent zugunsten der Frauen. Von der Volksschule bis zur höherbildenden Schule mit Matura scheint der Junge weiblichen Lehrkräften geradezu ausgeliefert zu sein.

Auch speziell die Studentenzahlen für Lehramt, aus welchen sich in der Folge das Lehrpersonal der höherbildenden Schulen generiert, sprechen Bände. Insgesamt belegten 16.841 Studenten ein Lehramtstudium im Semester 2010/2011 an einer öffentlichen, österreichischen Universität. 5.944 davon waren männlich, 10.897 weiblich, was einem Prozentsatz (w/m) von 65 zu 35 entspricht.

Interessant auch die Grafik: Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen und privaten Schulen 1923/24 bis 2008/09. Hier im Speziellen für Tirol.

Jahr – Frauenanteil quantitativ – Frauenanteil in Prozent an der Gesamtanzahl der Lehrer

1923/24 – 33 – 20,7
1930/31 – 57 – 23,3
1950/51 – 95 – 32,4
1960/61 – 150 – 34,0
1970/71 – 213 – 33,5
1980/81 – 523 – 43,4
1990/91 – 725 – 45,3
1995/96 – 808 – 46,7
2000/01 – 888 – 48,5

2007/08 – 941 – 50,5

Rechnen wir die Dekadenergebnisse (1950-2000) hoch, ergibt sich eine Steigerung des weiblichen Lehreranteils um rund 3,22% an der Gesamtzahl pro Dekade.

Wir können uns – da jetzt vermehrt die Jahrgänge der Gender-Mainstreaming-Begünstigten groß werden – darauf gefaßt machen, dass um 2030 rund 3/5 der Lehrer an öffentlichen und privaten Schulen in Tirol weiblich sind.

Mein Bauch gehört mir!

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Diesen Ausspruch findet man meist gekoppelt an den Sager „Das Recht auf Abtreibung ist ein Menschenrecht!“

Es ist sicher eine Sache, zu fordern, dass Frauen das Recht haben sollten bis zu einem gewissen Zeitpunkt eine Abtreibung vornehmen zu lassen, vor allem bei medizinischer Indikation. Wenn jedoch Ärzte, die seit Jahrzehnten Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, dafür von politischen Feministinnen in ihrer Funktion als Politikerinnen!! ausgezeichnet werden – eine Auszeichnung des „Staates“ in Wien erhalten -, dann ist das eine andere Sache.

Ethische Argumentationslinien

  • Absoluter Schutz
    Vertreter eines absoluten Schutzkonzeptes für ungeborenes Leben argumentieren meist über die, dem Menschen ihrer Ansicht nach von Anfang an zukommende Menschenwürde. Mehrere Kriterien/Argumente unterstützen eine solche Konzeption.
  1. Identitätskriterium
    „Da menschliche Lebewesen und Subjekt ihrer Natur nach identisch sind (Identitätskriterium), muss jedem menschlichen Lebewesen der Schutz der Menschenwürde von Anfang an zukommen.
  2. Kontinuitätsargument
    „Der geborene Mensch steht in ungebrochener Kontinuität zu dem ungeborenen Menschen, aus dem er sich entwickelt (Kontinuitätsargument). Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die Schutzwürdigkeit des geborenen Menschen auf den ungeborenen auszudehnen ist.“
  3. Potentialitätsargument
    „Mit der abgeschlossenen Befruchtung ist ein neues Lebewesen entstanden, das als solches das reale Vermögen besitzt, sich zu einem geborenen Menschen zu entwickeln (Potentialitätsargument). In dieser Entwicklung gibt es keine Zäsuren, die sich als Alternative für die Zuschreibung der dem Menschen eigenen Schutzwürdigkeit anbieten. Daher muss diese Schutzwürdigkeit dem Embryo bereits vom Zeitpunkt der abgeschlossenen Befruchtung an zukommen.“
  • Gradueller Schutz
    Das Recht auf Leben, „Menschenwürde“, „Personalität“ wird dem Embryo/Kind erst ab einem gewissen Zeitpunkt, welcher unterschiedlich argumentativ zu stützen gesucht wird, zugestanden. Entwicklungsstufen als Maßstab für die Werthaftigkeit embryonalen, fötalen/kindlichen Lebens wären:

    • die Einnistung in den Uterus (Nidation) 05.-08. Tag
    • der Ausschluss natürlicher Mehrlingsbildung und die damit verbundene endgültige Individuation 13.-14. Tag
    • Beginn des Hirnlebens ca. 5 Woche
    • Überlebensfähigkeit außerhalb des Uterus
    • die Geburt
    • Selbstbewußtsein und Entscheidungsfähigkeit

Für mich persönlich scheint der radikal feministische Weg „Der Bauch gehört mir, ich brauche keine Bescheinigung um abtreiben zu können, ich soll es jederzeit, bis zur Geburt auf Krankenschein können“ nicht gangbar zu sein.

Ich lehne ihn aus mehreren Gründen ab.

  1. Würde man z.B. ein Lebensrecht schon bei der Befruchtung annehmen, dann verlören Gegenargumente wie Unzumutbarkeit, Nachteile für die Frau usw. an Gewicht. Das Lebensrecht der Erwachsenen wird ja schließlich auch nicht mit Verweis auf Belastung und Unzumutbarkeit eingeschränkt. Leist nennt solche Argumente der Feministinnen diesbezüglich „Umgehungsargumente“ (Leist: Eine Frage des Lebens. Ethik der Abtreibung und künstlichen Befruchtung).
  2. Selbst wenn man diese Argumentationslinie, Lebensrecht ab Befruchtung, nicht teilt, stellen sich andere Fragen. Wenn die Aussage „mein Bauch gehört mir“ logischerweise zutrifft, trifft dann auch „der Bauch in meinem Bauch gehört mir“ zu? Ich sehe hier als Demarkationslinie spätestens den Zeitpunkt, ab welchem der Fötus extern im „Brutkasten“ überleben könnte. Ab diesem Zeitpunkt greift auch die Argumentation nicht mehr, dass der Fötus ein „Parasit“ wäre und über die Nabelschnur versorgt werden müsste. Die 24 Schwangerschaftswoche scheint mir hierfür ein Anhaltspunkt zu sein, ab welchem bei keiner später auftretenden Indikation, das Recht der Frau auf Abtreibung generell nicht besteht. Ich lehne somit Singers Ansatz „Selbstbewußtsein und Entscheidungsfähigkeit, Leidensfähigkeit und rationale Erkenntnis“ sowie Hoersters Ansatz „die Geburt“ – Welche zeitliche Grenze in der menschlichen Entwicklung aber würde der fundamentalen Zielvorgabe des individuellen Schutzes aller menschlichen Individuen mit einem Überlebensinteresse in der Rechtspraxis am ehesten gerecht? Ich behaupte: keine ander Grenze als die der Geburt – (Hoerster: Ethik des Embryonenschutzes. Ein rechtsphilosophischer Essay, 92) als das! Entscheidungskriterium anzusehen, ab.
  3. Neben diesen Absolutkriterien, stellt sich eine andere Frage. Ab wann erachtet der außenstehende, unbeteiligte Beobachter dieses Leben als menschliches und was würde es moralisch, gesellschaftlich bedeuten, wenn wir in der Bewertung vorgeburtlichen Lebens nur eines unter anderen Gütern sehen würden?
    • Für mich persönlich scheint die 12te Schwangerschaftswoche hierfür ein geeignetes Maß darzustellen – da gehe ich mit dem Gesetzgeber konform. Die Behauptung, dass es sich hierbei phänotypisch klar erkennbar um kein menschliches Lebewesen handle, erscheint mir nur schwer rechtfertigbar zu sein.
    • Auch teile ich Habermas‘ Sicht: „Wie wir mit menschlichem Leben vor der Geburt oder mit Menschen nach ihrem Tod umgehen, berührt unser Selbstverständnis als Gattungswesen“ (Habermas: Die Zukunft der menschlichen Natur. Auf dem Weg zu einer liberalen Eugenik?, 115). „Da dieses Selbstverständnis aber eng mit der Vorstellung von uns als moralischen Wesen verbunden ist, bildet die Auffassung und der Umgang mit vorpersonalem menschlichen Leben einen „Einbettungskontext“ für Moral, der nicht wegbrechen darf.“ (Gebhard et al.: Eingriff in das vorgeburtliche menschliche Leben. Naturwissenschaftliche und ethische Grundlegungen, 173)

    In beiden Fällen haben wir ein Interesse als Gattungsmenschen, ein familialistisches, welches wir gegen den Speziesismus anführen können.

So gesehen halte ich die momentane Lösung als gangbaren Weg zwischen den Interessen der Mutter, des Fötus‘ und der Gesellschaft. Die Interessen der Mutter sollten bis zur 12ten Schwangerschaftswoche entscheidungsleitend sein, danach die Interessen des Fötus‘  (Hirnströme sind in der Regel vor der 12ten Schwangerschaftswoche nachweisbar, um die 12te Woche kann der Fötus Töne erzeugen) und der Gesellschaft (medizinische Indikationen sind hiervon natürlich augeschlossen).

Literatur:

Düwell et al. (Hg.): Handbuch Ethik.
Gebhard et al.: Eingriff in das vorgeburtliche menschliche Leben. Naturwissenschaftliche und ethische Grundlegungen.
Habermas: Die Zukunft der menschlichen Natur. Auf dem Weg zu einer liberalen Eugenik?
Hoerster: Ethik des Embryonenschutzes. Ein rechtsphilosophischer Essay.
Leist: Eine Frage des Lebens. Ethik der Abtreibung und künstlichen Befruchtung.
Rager (Hg.): Beginn, Personalität und Würde des Menschen.